Vogelgrippe - Schutzmassnahmen beim Hausgeflügel

12. April 2021

Wie Sie der beigefügten Presseerklärung des Bundes entnehmen können, wurde in Deutschland nahe der Grenze zur Schweiz Ende März 2021 das Virus der aviären Influenza (Vogelgrippe) des Subtyps H5N8 in zahlreichen Geflügelhaltungen nachgewiesen. Das Virus ist nach heutigem Erkenntnisstand nicht auf Menschen übertragbar.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat heute vorbeugende Massnahmen angeordnet, um die Einschleppung des Virus in die Schweiz zu verhindern und eine allfällige Ausbreitung in der Schweiz zu unterbinden Sie finden die Verordnung des Bundes im Anhang.

Die Verordnung des BLV tritt heute Nacht um 0:00 Uhr in Kraft und legt in Grenznähe zu Deutschland sogenannte "geregelte Gebiete" fest.

Im Kanton Basel-Landschaft sind folgende Gemeinden betroffen:

• Anwil
• Arisdorf
• Böckten
• Buus
• Hemmiken
• Hersberg
• Maisprach
• Nusshof
• Ormalingen
• Rickenbach (BL)
• Rothenfluh
• Sissach
• Wintersingen


Ab 10. April 2021 (0:00 Uhr) gelten die folgenden Massnahmen:
In den geregelten Gebieten (oben genannte Gemeinden) gilt vorerst bis 30. April 2021:
Das Einstallen von neuen Herden und das Ausstallen von Herden ist verboten.
Es dürfen keine Märkte und Veranstaltungen mit Hausgeflügel durchgeführt werden.
Gülle und Mist von Hausgeflügel darf nicht aus den geregelten Gebieten verbracht werden.
Dem Veterinärdienst müssen auffällige Häufungen von krankem oder verstorbenen Geflügel gemeldet werden:

  • Geflügelhaltende mit 100 Tieren und mehr: Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme oder der Legeleistung von mehr als 20 Prozent während drei Tagen oder einen Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche
  • Geflügelhaltende mit weniger als 100 Tieren: den Tod von zwei oder mehr Tieren innerhalb eines Tages

Es wird dringend empfohlen, in den geregelten Gebieten den Auslauf von Geflügel auf den Aussenklimabereich zu beschränken.

Es ist eine Bewilligung des Veterinärdienstes nötig, wenn Geflügel zum Schlachthof transportiert oder Geflügel ein- oder ausgestallt werden soll.


Für die ganze Schweiz gilt vorerst bis 18. April 2021:
Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der Schweiz ist verboten.
Die Ausfuhr von Geflügelfleisch ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG3 unterzogen wird, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.
Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle ist verboten.

Alle Geflügelhaltungen, also auch Hobbyhaltungen, müssen amtlich registriert sein. Alle Geflügelhalter, welche noch nicht registriert sind, sind aufgefordert, dies nachzuholen. Das Meldeformular kann auf der Webseite des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen heruntergeladen werden.

Es ist eine Bewilligung des Veterinärdienstes nötig, wenn Geflügel zur direkten Schlachtung ins Ausland gebracht werden soll


Nach wie vor handelt es sich um präventive Massnahmen – es sind in der Schweiz bisher keine Fälle der Aviären Influenza bei Hausgeflügel aufgetreten.

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