Betreu­ungs­gut­schei­ne

Die Gemeinde unterstützt, abhängig vom Einkommen der Erziehungsberechtigten, die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB) von Vorschul- und Primarschulkindern mit der monatlichen Auszahlung von sogenannten Betreuungsgutscheinen. Die Betreuungsinstitution kann dabei frei gewählt werden. Zudem haben die Höhe der Betreuungskosten keinen Einfluss auf die Höhe der Betreuungsgutscheine.

Die Betreuungsinstitution schliesst mit den Erziehungsberechtigten einen Vertrag ab und stellt die Kosten für die Betreuung in Rechnung. Der Anspruch und die Höhe der Betreuungsgutscheine werden über das FEB-Reglement und die FEB-Verordnung bestimmt.

Wie gehen Sie vor, um Betreuungsgutscheine zu erhalten?

  1. Prüfen Sie, ob Sie die wichtigen Voraussetzungen (siehe unten) für den Erhalt von Betreuungsgutscheinen erfüllen.

  2. Suchen Sie einen Betreuungsplatz Ihrer Wahl. Lassen Sie sich den Betreuungsplatz von der Betreuungseinrichtung auf dem Formular der Gemeinde bestätigen (Betreuungsbestätigung KiTa / Betreuungsbestätigung Tagesstruktur).

  3. Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular mit allen verlangten Dokumenten inkl. der Betreuungsbestätigung an:

    Gemeindeverwaltung Birsfelden
    Abteilung Gesellschaft, Freizeit & Kultur / FEB
    Hauptstrasse 77
    4127 Birsfelden

  4. Die Gemeinde prüft die Angaben zum Erwerbspensum und zum Einkommen. Auf Grundlage der Angaben im Antragsformular sowie der Daten der Steuerverwaltung wird der Anspruch auf Betreuungsgutscheine berechnet. Die Gemeinde teilt Ihnen schriftlich mit einer Verfügung mit, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum Ihnen Betreuungsgutscheine zugesprochen werden. In der Regel werden Betreuungsgutscheine für ein Schuljahr (August bis Juli) bewilligt und ausbezahlt.

  5. Mit der Betreuungseinrichtung schliessen Sie einen verpflichtenden Vertrag ab und sie stellt Ihnen monatlich den Elternbeitrag an die Betreuung in Rechnung. Diesen bezahlen Sie direkt an die Betreuungseinrichtung. Wenn Ihnen ein Betreuungsgutschein zugesprochen wurde, zahlt Ihnen die Gemeinde den entsprechenden Betrag monatlich aus.

  6. Sie sind verpflichtet, jede Änderungen Ihrer Arbeitssituation (z.B. Pensum, Einkommen) oder der Betreuung des Kindes (z.B. Betreuungstage und -umfang) innert 10 Tagen der Gemeinde zu melden. Es wird dann geprüft werden, ob eine Anpassung der Verfügung und damit der Betreuungsgutscheine notwendig ist oder nicht.

    ACHTUNG: Unrechtmässig ausbezahlte Unterstützungen werden von der Gemeinde zurückgefordert. Betreuungseinrichtungen haben eine Auskunftspflicht gegenüber der Gemeinde.

Voraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgutscheinen:

Arbeitspensum:
Paar: mindestens 120%, Alleinerziehende: mindestens 20%. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden: bei der Arbeitslosenkasse angemeldete und durch die Arbeitslosenkasse bestätigte Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsmassnahmen gemäss Arbeitslosengesetzgebung, anerkannte Aus- und Weiterbildung, Eingliederungsmassnahmen oder Umschulung durch IV, Bezug IV Rente. Das Arbeitspensum gibt Auskunft über den Umfang an Betreuungstagen pro Woche, für die Betreuungsgutscheine bezogen werden dürfen.

Betreuungsinstitution:
Das Kind muss entweder in einem Tagesstrukturbetrieb oder einer Kindertagesstätte mit kantonaler Bewilligung (auch ausserhalb Birsfelden) oder durch eine Tagesfamilie (Mitglied einer kantonal anerkannten Dachorganisation) betreut werden. Prüfen Sie die förderfähigen Betreuungsinstitutionen in Birsfelden.

Einkommen:
Für die Berechnung massgebend ist die Ziffer 399 der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Falls sich die aktuelle Situation (d.h. die Löhne der letzten 12 Monate bei unregelmässigem Einkommen oder die Löhne für die nächsten 12 Monate bei einem Fixlohn) um mehr als 25% von der Steuerveranlagung unterscheiden, wird die aktuelle Einkommenssituation als Grundlage für die Berechnung herangezogen. Vom Einkommen wird ein Pauschalabzug für Miete, Krankenkasse und Grundbedarf abgezogen. Das verbleibende Einkommen ist das massgebende Einkommen, welches Ausschlag darüber gibt, ob Sie Anspruch haben und wie hoch dieser ist. Das massgebende Einkommen darf CHF 70‘000.- nicht übersteigen. Machen Sie eine provisorische Berechnung Ihrer Betreuungsgutscheine oder prüfen Sie Berechnungsbeispiele.

Vermögen:
Bei steuerbarem Vermögen (Alleinstehende mehr als CHF 75‘000.-, Ehepaare mehr als CHF 150‘000.-) besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

Wohnort:
Mindestens ein Elternteil sowie das betreute Kind müssen den Wohnsitz in Birsfelden haben.

Ansprechperson: Meier Esther, Tel. 061 317 33 18

Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Reglement)
Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung
Gesellschaft, Freizeit & Kultur
Bildung und Familie

Das könnte Sie auch ­interes­sieren

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Notwendige Cookies werden immer geladen